Derzeit gibt es viele Diskussionen und Unsicherheiten rund um die amtsangemessene Alimentation. Die Rechtslage ist leider auch weiterhin unübersichtlich und der Ausgang gerichtlicher Verfahren keineswegs prognostizierbar.
Der BBB als bayerische Spitzenorganisation wird die aufgeworfenen Fragen, insbesondere im Hinblick auf das fiktive Partnereinkommen, im Wege einer Popularklage klären lassen.
Der BBB hat außerdem eine grobe Einordnung der Erfolgsaussichten etwaiger Klagen vorgenommen:
- Bis zur Besoldungsgruppe A6 scheint eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung möglich, auch wenn sich das fiktive Partnereinkommen als rechtmäßig erweist.
- Sollte das fiktive Partnereinkommen sich als rechtswidrig erweisen, wäre eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung bis hinauf zur Besoldungsgruppe A11 möglich.
Denkbar wäre hierauf basierend folgendes Vorgehen:
Bezüglich der Besoldung 2026
Wir empfehlen derzeit nichts zu veranlassen.
In Anbetracht der Unübersichtlichkeit der Lage und etwaigen Kostenfolgen empfehlen wir, die weiteren Entwicklungen zunächst abzuwarten. Eine Geltendmachung zum Ende des Haushaltsjahres ist ausreichend.
Mitgliedern empfehlen wir, sich etwa Mitte November 2026 bei der Münchner Geschäftsstelle (komba@komba-bayern.de) zu melden, um ein etwaiges weiteres Vorgehen abzustimmen.
Besoldung 2025
- Sie haben bereits Widerspruch eingelegt, dieser ist aber noch nicht verbeschieden
Wir empfehlen, ein weiteres Schreiben an den Dienstherrn zu richten und unter Hinweis auf die laufenden Verfahren sowie die Popularklage des BBB um vorläufige Ruhendstellung des Verfahrens zu bitten.
Wenn der Dienstherr nicht ruhend stellt, gibt es einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, gegen den dann vorgegangen werden müsste (siehe dazu unten). Dies sollte derzeit – unter anderem aus Kostengründen (Gerichtsgebühren) – vermieden werden.
- Sie haben bereits einen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten
Bitte melden Sie sich aufgrund des drohenden Fristablaufs und der damit drohenden Bestandskraft umgehend nach Erhalt bei der Münchner Geschäftsstelle der komba gewerkschaft bayern (komba@komba-bayern.de)
Bitte beachten Sie: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Diese ersten Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung. Bei allen Unklarheiten bitte gerne melden (komba@komba-bayern.de).
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