Nach der Satzung der komba gewerkschaft bayern zahlen Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe richtet sich nach der Beitragsordnung.
Sowohl Satzung als auch Beitragsordnung sehen vor, dass Mitglieder Veränderungen, die sich auf den Beitrag und dessen Höhe auswirken, mitteilen müssen.
Die Beitragsordnung formuliert das in ihrem „§ 5 Mitteilungspflichten“ folgendermaßen:
„Die Mitglieder sind verpflichtet, alle beruflichen Veränderungen, die sich auf den Beitrag auswirken (z.B. Beförderung, Höhergruppierung, Änderung der Arbeitszeit, Ruhestandsversetzung) ihrem Kreisverband unverzüglich zu melden. Wird der Beitrag durch die Landesgeschäftsstelle der komba gewerkschaft bayern vom Konto des Mitglieds abgebucht, hat die Meldung direkt an die Landesgeschäftsstelle zu erfolgen.“
Darauf weisen wir auch regelmäßig in unserer Mitgliederzeitschrift „komba bayern Nachrichten“ (Einhefter im „komba magazin“, erhält jedes Mitglied zehn mal jährlich an die Privatadresse zugestellt) hin, sei es im Zusammenhang mit der Anpassung der Mitgliedsbeiträge an die Tarif-/Besoldungserhöhungen oder aktuell auch bei der Vorbereitung der Einführung der neuen Beitragstabelle.
Leider müssen wir immer wieder und immer öfter feststellen, dass Mitglieder nicht die für ihre Besoldungs-/Entgeltgruppe festgelegten Mitgliedsbeiträge zahlen. In den meisten Fällen wird ein zu geringer Beitragssatz entrichtet (vor allem, weil Beförderungen, Höhergruppierungen oder die Umstellung auf eine höhere Stundenzahl bzw. wieder auf Vollzeit nicht gemeldet wurden), es gibt aber durchaus auch Fälle, in denen Mitglieder zu viel zahlen (meistens, weil Teilzeit nicht mitgeteilt wurde).
Die komba gewerkschaft bayern ist ein eingetragener Verein, also eine juristische Person des privaten Rechts. Wir bekommen keinerlei öffentliche Zuschüsse, Spenden oder sonstige Zuwendungen und müssen unsere Leistungen für unsere Mitglieder alleine aus dem Beitragsaufkommen bestreiten. Daher sind wir auch darauf angewiesen, dass unsere Mitglieder beitragsehrlich sind und den korrekten Beitrag abführen.
Der letzte Gewerkschaftstag (höchstes beschlussfassendes Gremium) der komba bayern im Juni 2024 in Ingolstadt hat vor dem Hintergrund der zunehmenden „Laxheit“ bei der Beitragszahlung die Folgen schärfer formuliert, wenn Mitglieder sich nicht daran halten, berufliche Veränderungen, die sich auf den Beitrag auswirken, zeitnah zu melden:
- Anspruch auf gewerkschaftliche Leistungen besteht nur dann, wenn auch die Mitgliedsbeiträge in satzungs- und ordnungsgemäßer Höhe entrichtet werden (§ 7 Abs. 1 S. 2 der Satzung)
- Rechtsschutz kann nur Mitgliedern gewährt werden, die ihre Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben (§ 3 Abs. 5 der Rechtsschutzordnung)
- Streikgelder/Warnstreikgelder werden nur unter der Voraussetzung gezahlt, dass Mitgliedsbeiträge satzungs- und ordnungsgemäß in voller Höhe entrichtet werden (§ 6 der Arbeitskampf- und Streikgeldordnung).
Wir appellieren daher an alle unsere Mitglieder, ehrlich zu sein – auch eine Gewerkschaftsmitgliedschaft ist keine „Einbahnstraße“, die nur aus Rechten für Mitglieder besteht.
Hinweis: Satzung, Beitragsordnung und andere gewerkschaftsinterne Regelungen finden Sie auf unserer Homepage in der Rubrik „Über uns“ unter Downloads (ganz unten auf dieser Seite).